Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Informationen

Um eine Lehre erfolgreich abzuschließen, muss die Lehrabschlussprüfung (LAP) abgelegt werden. Diese findet in der Regel zum Ende der Ausbildung statt und besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

Tipp

Genaue Informationen zum Ablauf der Lehrabschlussprüfung sowie Tipps zur erfolgreichen Absolvierung finden sich im Kapitel "Ablegen der Lehrabschlussprüfung".

Voraussetzungen

Grundsätzlich ist es notwendig, dass ein aufrechtes Lehrverhältnis besteht oder abgeschlossen wurde und die Berufsschule besucht wird bzw. wurde, damit die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung erfolgen kann.

Sonderfälle

Ausnahmsweise Zulassung zur Prüfung nach Lehrplatzverlust:

Wurde mindestens die Hälfte der Lehrzeit absolviert und konnte nach Abbruch der Lehrausbildung keine neue Lehrstelle gefunden werden (dafür wird eine Bestätigung des AMS benötigt), kann bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragt werden.

Ausnahmsweise Zulassung zur Prüfung im zweiten Bildungsweg:

Bei einem Mindestalter von 18 Jahren und dem Nachweis praktischer und theoretischer Erfahrungen in einem Lehrberuf (z.B. durch angelernte Arbeiten oder bereits absolvierte Weiterbildungen) kann ebenfalls bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) ein Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gestellt werden. Bei einem entsprechenden Qualifikationsnachweis kann die Lehrlingsstelle den theoretischen Teil der Lehrabschlussprüfung teilweise oder zur Gänze erlassen.

Lehrabschlussprüfung im Rahmen des Programms „Du kannst was“:

Bei Absolvierung von Bildungsmaßnamen im Rahmen von Projekten zur Höherqualifizierung (Programm "Du kannst was"), kann die praktische Prüfung der Lehrabschlussprüfung in zwei Teilen abgelegt werden. In diesem Fall besteht der erste Teil aus einer Feststellung der erworbenen Qualifikationen. Im zweiten Teil hat die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat vor der Prüfungskommission die noch fehlenden Qualifikationsteile nachzuweisen. Insgesamt sind alle Teile der praktischen Prüfung abzudecken. Für den Antritt in dieser Form ist ein Mindestalter von 22 Jahren Voraussetzung.

Vorzeitiger Prüfungsantritt:

Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung kann bereits zu Beginn des letzten Lehrjahres beantragt werden, wenn die Lehrberechtigte/der Lehrberechtigte damit einverstanden ist oder das Lehrverhältnis entweder einvernehmlich oder ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde. Dazu muss die Berufsschule aber bereits positiv abgeschlossen sein.

Fristen

Die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung kann – außer in den oben genannten Sonderfällen – frühestens sechs Monate vor Ende der Lehrzeit (im Lehrvertrag ersichtlich) erfolgen.

Zuständige Stelle

Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) im jeweiligen Bundesland

Erforderliche Unterlagen

  • Abschlusszeugnis der Berufsschule bzw. einer Schule, deren Besuch die Lehrzeit ganz oder teilweise ersetzt
  • Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr durch den Lehrbetrieb (Erhalt vom ausbildenden Betrieb)
  • Eventuell Heiratsurkunde oder Adoptionsvertrag
  • Eventuell Staatsbürgerschaftsnachweis (im Fall einer Namensänderung auf den neuen Namen lautend)

Kosten

Für den Lehrling entstehen in der Regel keine Kosten. Die Prüfungsgebühr in der Höhe von 132 Euro (gilt für das Jahr 2024) muss bei erstmaligem Antritt vom Lehrbetrieb gezahlt werden. Allfällige Zweit- oder Drittantritte sind kostenlos.

Achtung

Bei Ablegen einer außerordentlichen Lehrabschlussprüfung (ohne bestehendes Lehrverhältnis) muss die Prüfungsgebühr von der Prüfungskandidatin/vom Prüfungskandidaten selbst bezahlt werden.

Zusätzliche Informationen

Nach erfolgter Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung muss der genaue Termin spätestens drei Wochen vor der Prüfung durch die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) mitgeteilt werden.

Weiterführende Links

Lehrabschlussprüfung (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Berufsausbildungsgesetz (BAG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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