Familienverfahren

Allgemeines

Stellen mehrere Familienangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz, werden die Verfahren gemeinsam geprüft. Jedes Familienmitglied erhält aber einen eigenen Bescheid.

Mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz durch eine Asylwerberin/einen Asylwerber gilt ein Antrag auf internationalen Schutz auch für jedes im Bundesgebiet aufhältige minderjährige ledige Kind dieser Person als gestellt und eingebracht.

Liegen bei einer/einem Familienangehörigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz vor, dann bekommen die anderen Familienangehörigen denselben Schutzstatus.

Als Familienangehörige zählen:

  • der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers/einer minderjährigen Asylwerberin, eines/einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten
  • die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragener Partner eines Asylwerbers/einer Asylwerberin, eines/einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder eines Asylwerbers/einer Asylwerberin, eines/einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten
  • die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers/einer minderjährigen ledigen Asylwerberin, eines/einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber/einer Asylwerberin, einem/einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat

Nachgeborene Kinder

Wird ein Kind einer Asylwerberin/eines Asylwerbers bzw.

einer/eines rechtskräftig negativ entschiedenen Fremden erst in Österreich (nach Antragstellung eines Elternteils) geboren, so muss der Elternteil die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) melden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, einen schriftlichen Asylantrag für das nachgeborene Kind bei einer Regionaldirektion des BFA zu stellen, sofern die Eltern asyl- oder subsidiär schutzberechtigt sind.

Mit Einlangen der Geburtsanzeige beim BFA bzw. sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingebracht.

Sofern keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht werden, werden derartige Anträge im Familienverfahren entschieden und derselbe Schutzstatus wie dem Elternteil zuerkannt.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • Nach Möglichkeit Vorlage der Aufenthaltsberechtigungskarte, der Karte für subsidiär Schutzberechtigte oder der ersten Seite des Asylbescheids des Elternteils in Kopie

Zuständige Stelle

Jede Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (→ BFA)

Kosten

Keine

Einreiseantrag im Familienverfahren

Familienangehörige von Asylberechtigten können innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Statuszuerkennung der Bezugsperson bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels (Visum) stellen. Wird dieser erteilt, können sie nach Österreich reisen, um hier einen Asylantrag im Familienverfahren zu stellen und denselben Schutzstatus wie ihre Familienangehörige/ihr Familienangehöriger zu bekommen. Wird der Antrag erst nach drei Monaten gestellt, müssen sie zusätzlich eine adäquate Unterkunft, eine Krankenversicherung und ein ausreichendes Einkommen nachweisen.

Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten können nach drei Jahren einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Zuge der Familienzusammenführung stellen und müssen zusätzlich eine adäquate Unterkunft, eine Krankenversicherung und ein ausreichendes Einkommen nachweisen.

Ausgenommen von der Verpflichtung des Nachweises der Zusatzvoraussetzungen sind Eltern unbegleiteter minderjähriger Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter.

Familienangehörige

Zu den Familienangehörigen zählen:

  • der Elternteil eines asylberechtigten/subsidiär schutzberechtigten minderjährigen ledigen Kindes
  • die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner einer/eines Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise der/des Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten bestanden hat
  • ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind einer/eines Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten

Verfahrensablauf

Der Antrag muss persönlich bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde mit Sichtvermerks-Befugnis im Ausland gestellt werden. Dazu sind Dokumente und ein Foto erforderlich. Es ist für jede Antragstellerin/jeden Antragsteller ein eigener Antrag notwendig.

Bei Minderjährigen ist ein gesetzlicher oder anderer Vertreter berechtigt, einen Antrag bei der Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen. Minderjährige ab 14 Jahren können den Antrag selbst stellen. 

Die Vertretungsbehörde verständigt danach das BFA, das der Botschaft eine Stellungnahme übermittelt. Ist es wahrscheinlich, dass einem Antrag auf internationalen Schutz (nach erfolgter Einreise nach Österreich) im Familienverfahren stattgegeben wird, und sind die gegebenenfalls erforderlichen Zusatzvoraussetzungen erfüllt, erteilt die österreichische Vertretungsbehörde der Antragstellerin/dem Antragsteller ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zur Einreise nach Österreich. Die Antragstellerin/der Antragsteller kann dann in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz einbringen.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass
  • Heiratsurkunde der Ehegattin/des Ehegatten bzw. Geburtsurkunde von Kindern als Nachweis der Familienangehörigkeit
  • Ausgefülltes Befragungsformular
  • Foto

Zuständige Stelle

Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (→ BMEIA)

Kosten

Keine

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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